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Fachanwalt Verkehrsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Der Fachanwalt für Verkehrsrecht ist ein Titel, der auf der Grundlage der durch die Bundesrechtsanwaltskammer erlassenen Fachanwaltsordnung verliehen wird.

Voraussetzung der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung ist der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen. Solche liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet des Verkehrsrechtes erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung setzt eine mindestens dreijährige Zulassung zur Anwaltschaft und entsprechende berufliche Tätigkeit voraus.

Für den Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse ist es erforderlich, an einem Fachanwaltslehrgang teilzunehmen, der alle relevanten Bereiche des Verkehrsrechtes umfasst.
Die Gesamtdauer des Lehrganges muss mindestens 120 Zeitstunden betragen und der entsprechende Weiterbildungserfolg wird durch mindestens drei schriftliche Leistungskontrollen (benotete Aufsichtsklausuren) von insgesamt mindestens 15 Zeitstunden überprüft.

Nach der Fachanwaltsordnung setzt der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen voraus, dass der Rechtsanwalt in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages auf Verleihung des Fachanwaltstitels persönlich und weisungsfrei mindestens 160 Fälle im Verkehrsrecht, davon mindestens 60 Fälle in gerichtlichen Verfahren, bearbeitet hat.
Als Fallgebiete kommen insofern in Betracht:

  1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht
  2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherung
  3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
  4. Recht der Fahrerlaubnis
  5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

Ist dem Rechtsanwalt durch die zuständige Rechtsanwaltskammer gestattet worden, die Bezeichnung Fachanwalt für Verkehrsrecht zu führen, so ist es Voraussetzung für die Aufrechterhaltung dieser Erlaubnis, dass der Fachanwalt für Verkehrsrecht kalenderjährlich auf dem Gebiet des Verkehrsrechtes entweder wissenschaftlich publiziert oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnimmt. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf dabei 15 Zeitstunden jährlich nicht unterschreiten, was entsprechender Kontrolle durch die zuständige Rechtsanwaltskammer unterliegt.